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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 27.06.2003
Aktenzeichen: 3Z BRH 2/03
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BerHG
Vorschriften:
FGG § 14 | |
ZPO § 114 | |
BerHG § 1 | |
BerHG § 6 Abs. 2 |
Gründe:
I.
Der Antragsteller beantragte am 11.2.2002 beim Amtsgericht Beratungshilfe für eine von ihm nicht näher benannte Angelegenheit. Diesen Antrag wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 18.3.2002 mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer als Jurastudent im höheren Semester, der über ein Vermögen von 2200 EUR verfüge, habe weder persönlich noch finanziell Anspruch auf Beratungshilfe.
In der gegen diese Entscheidung eingelegten Erinnerung bezeichnete der Beschwerdeführer die von ihm verfolgte Angelegenheit als eine von ihm gewünschte Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren über die Todesursache seines Bruders, eine Beratung über die Erfolgsaussicht für einen Widerspruch gegen die angekündigte wahrscheinliche Verfahrenseinstellung sowie die Erfüllung weiterer Straftatbestände und die Stellung möglicher weiterer Strafanzeigen. Das Amtsgericht wies die Erinnerung am 31.3.2003 mit der Begründung zurück, der Antragsteller habe ein eigenes rechtliches Interesse an der von ihm verfolgten Angelegenheit nicht dargetan. Auch sei für Beratungshilfe dann kein Raum, wenn ihm als Angehöriger für ein Klageerzwingungsverfahren oder für eine Privat- oder Nebenklage Prozesskostenhilfe bewilligt werden könne.
Daraufhin beantragte der Antragsteller beim Landgericht, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren für eine von ihm beabsichtigte außerordentliche Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss. Das Landgericht hat ihm am 2.5.2003 Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte außerordentliche Beschwerde versagt und zur Begründung angeführt, zum einen gebe es für Beratungshilfeangelegenheiten keine Prozesskostenhilfe und zum anderen habe die von ihm beabsichtigte Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
Nunmehr beantragt der Antragsteller, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen "für die Prüfung der Erfolgsaussicht einer PKH-Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe-Nichtbewilligungsbeschluss des Landgerichts".
II.
Der Antrag war zurückzuweisen.
1. Prozesskostenhilfe kann nach § 14 FGG, § 114 ZPO nur für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens - sei es in Form der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung - bewilligt werden, nicht aber für die außergerichtliche Prüfung der Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Beschwerde. Für diesen außergerichtlichen Bereich ist nur die Gewährung von Beratungshilfe möglich (vgl. Keidel/Zimmermann FGG 15. Aufl. § 14 Rn. 2 und 3).
2. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dem Antragsteller auch aus sachlichen Gründen keine Beratungshilfe für die beabsichtigte Beschwerde zu bewilligen wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG). Die von ihm beabsichtigte weitere Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. Bereits die von ihm beabsichtigte außerordentliche Beschwerde zum Landgericht war unzulässig. Nach dem Inkrafttreten der ZPO-Reform am 1.1.2002 entspricht es herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung, dass die Einlegung außerordentlicher Beschwerden nicht mehr statthaft ist (BGHZ 150, 133; BVerwG NJW 2002, 2657); dies gilt auch für den Bereich der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BayObLGZ 2002, 369/371). Die neue Vorschrift des § 321a ZPO enthält bei Verletzung von Verfahrensgrundsätzen oder in sonstigen Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine Abhilfemöglichkeit durch das erkennende Gericht, welche eine Anfechtung mit der außerordentlichen Beschwerde ausschließt.
3. Aus diesem Grund könnte im Übrigen auch eine für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Der Rechtsweg ist gemäß § 6 Abs. 2 BerHG mit der Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung beendet.
Ende der Entscheidung
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